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Investitionsfördermittel

Gutachten belegt Anspruch des UKGM auf Investitionskostenförderung durch das Land Hessen

Ausgangssituation: In der Vergangenheit hat das Land Hessen wiederholt behauptet, das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) habe im Rahmen der Privatisierung 2006 auf jegliche Investitionskostenförderung verzichtet. Dies ist nachweislich falsch. Ein juristisches Gutachten belegt, dass das Land Hessen zur Investitionsförderung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, da es keinen unbegrenzten Fördermittelverzicht gab und dieser zudem rechtswidrig und unwirksam wäre.

Hat UKGM Anspruch auf Investitionsförderung durch das Land Hessen?

Das geltende Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) enthält eine Ausnahme vom Grundsatz der Investitionsförderung von Unikliniken, wenn das "Universitätsklinikum in privater Rechtsform" betrieben wird – das ist in Hessen nur für das UKGM der Fall. Dieser Ausschluss ist nach der ausführlichen Begründung der Rechtsgutachter jedoch verfassungsrechtlich nicht haltbar. Er 

  • verletzt die Berufsfreiheit des privaten Klinikbetreibers (Art. 12 Abs. 1 GG),
  • verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und
  • verletzt die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

Das Gutachten zeigt eindeutig: Das UKGM hat einen Rechtsanspruch auf Investitionsförderung im Sinne der in Deutschland geltenden dualen Krankenhausfinanzierung – wie alle anderen Plankrankenhäuser auch.

Haben RHÖN-KLINIKUM AG und UKGM auf diese Investitionsförderung im Rahmen der Privatisierung dauerhaft verzichtet?

Das UKGM hat im Rahmen der Privatisierung nie dauerhaft und umfassend auf Fördermittel verzichtet.

  1. Das Konsortialvertrags-Angebot begrenzte den Fördermittelverzicht explizit auf die konkret vereinbarten, mittlerweile abgeschlossenen Investitionsprojekte und den Zeitraum bis Ende 2010.
    § 24 Abs. 1 des Konsortialvertrags: â€žDie Universitätsklinikum GmbH verzichtet hiermit unwiderruflich auf die Beantragung von öffentlichen Mitteln gegenüber dem Land Hessen […] für solche Investitionen, die in §15 dieses Konsortialvertrages inhaltlich beschrieben sind. […] Unabhängig davon verzichtet die Universitätsklinikum GmbH unwiderruflich auf die Beantragung von öffentlichen Mitteln […] für die in Satz 1 und Satz 2 bezeichnete Investitionsmaßnahmen mindestens bis zum 31. Dezember 2010. Der vorstehende Verzicht erstreckt sich nicht auf etwaige Pauschalfördermittel […] soweit der Gesellschaft ein Anspruch auf diese Mittel zusteht.“ 
     
  2. Auch in der Nachtragsurkunde vom 16.12.2005 wurde im Ergebnis kein weitergehender Fördermittelverzicht erklärt:
    „Die Universitätsklinikum GmbH verzichtet bereits heute für die Dauer der Aufnahme in den Landeskrankenhausplan auf jegliche Förderung nach dem 8. Abschnitt des HKHG. Etwaige andere Förderansprüche der Universitätsklinikum GmbH gegenüber dem Land Hessen bleiben hiervon unberührt.“ 


Der im Nachtrag zum Konsortialvertrags-Angebot erklärte Fördermittelverzicht kann nach den Regeln des Vergabeverfahrens des Landes Hessen nicht unbegrenzt sein, da das Angebot nach Einreichung nicht mehr geändert werden durfte. Am 16.12.2005, dem Tag der notariellen Beurkundung des sogenannten Nachtrags â€“ zwei Tage nach Ende der Auktionsfrist – waren also substanzielle Änderungen der Gebote überhaupt nicht mehr zulässig. Der erklärte Fördermittelverzicht im Nachtrag des Konsortialvertragsangebotes konnte sich daher nur auf Fördermittel für Investitionen in Höhe von rd. 367 Millionen Euro beziehen, zu denen sich UKGM bereits im Konsortialvertrag verpflichtet hatte. 

Das Gutachten zeigt: Der während der Privatisierung ausgehandelte Verzicht war sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzt – ein Anspruch des UKGM auf Investitionskostenförderung bleibt daher bestehen.



Gutachten: UKGM – Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH Anspruch auf Investitionskostenförderung